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   BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52   

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https://dejure.org/1953,5023
BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52 (https://dejure.org/1953,5023)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1953 - VI ZR 169/52 (https://dejure.org/1953,5023)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 (https://dejure.org/1953,5023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1954, 79
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    Der im Revisionsinteresse anzunehmende Streitwert würde noch über diesem Betrag liegen (vgl. hierzu BGHZ 1, 43).
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 417/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    Aus der rechtswidrigen Unterlassung dieses gebotenen Eingriffs in den Ursachenverlauf ist unabhängig von der Eigenverantwortung des Beklagten zu 1) die Verantwortung des Beklagten zu 4) für den gleichen Erfolg gegeben (vgl. hierzu BGHSt 4, 20).
  • RG, 07.06.1940 - 1 D 223/40

    Zum Wesen des ursächlichen Zusammenhanges.

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    Zur Bejahung der Ursächlichkeit einer Unterlassung im Rechtssinne ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die gebotene Handlung nicht hinzugedacht worden kann, ohne daß der schädigende Erfolg entfällt (RGSt 75, 49 [50]; Schönke StGB 6. Aufl. Vorbem. VII 3 vor § 1 StGB).
  • RG, 23.11.1908 - VI 578/07

    Kann der Ehemann wegen des Schadens, den seine, wie ihm bekannt, geisteskranke

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    In RGZ 70, 48 [50] ist der Haushaltungsvorstand der Allgemeinheit gegenüber als verpflichtet angesehen worden, bei der Regelung der über den Familienkreis hinaus auf die Allgemeinheit wirkenden Angelegenheiten des häuslichen Lebens tunlichst auf fremde Interessen und Rechtsgüter Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Sicherheit von Leib und Leben der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Dritten, wie z.B. Dienstboten und Mithausbewohner.
  • RG, 11.10.1940 - 4 D 533/40

    Fürsorgepflicht einer Ehefrau bei Verhinderung des Ehemannes.

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    So hat das Reichsgericht anerkannt, es könne aus einer Hausund Familiengemeinschaft die Rechtspflicht erwachsen, für eine hilfsbedürftige Hausgenossin zu sorgen (RGSt 69, 321 [323]; 74, 309 [311]).
  • RG, 10.09.1935 - 1 D 626/35

    Unter welchen Voraussetzungen sind Angehörige einer häuslichen oder einer

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    So hat das Reichsgericht anerkannt, es könne aus einer Hausund Familiengemeinschaft die Rechtspflicht erwachsen, für eine hilfsbedürftige Hausgenossin zu sorgen (RGSt 69, 321 [323]; 74, 309 [311]).
  • RG, 12.10.1936 - VI 165/36

    1. Worauf beruht der Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz des §

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    Die gleichen Rechtsgrundsätze sind in der Entscheidung RGZ 152, 222 [226] betont.
  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 3 S 2/18

    Zur Aufsichtspflicht für das Stiefkind

    Der BGH hat in der von den Parteien zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1953 (BGH, Urt. v. 16.12.1953 - VI ZR 169/52, VersR 1954, 118) die Frage, ob der Stiefvater im dortigen Fall eine Aufsichtspflicht "nach dem Umständen" in Form eines stillschweigenden Vertrages mit der Kindesmutter übernommen habe, ausdrücklich offen gelassen.
  • BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 VI ZR 169/52 (LM Nr. 3 zu § 832 BGB = DRspr I [148] 115 a = VersR 1954, 118 = FamRZ 1954, 79) den Stiefvater eines in seiner Familie aufwachsenden Minderjährigen als Haushaltungsvorstand für verpflichtet gehalten, Vorsorge zu treffen, daß nicht der Stiefsohn unbeaufsichtigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veranstaltete und hierdurch andere gefährdete.
  • BGH, 09.03.1965 - VI ZR 277/63

    Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Verletzung von elterlichen

    Daß den Beklagten die vom Berufungsgericht inhaltlich umschriebene allgemeine Verkehrssicherungspflicht, möglicherweise neben ihrer Aufsichtspflicht als Eltern (vgl. § 832 BGB), oblag, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - LM § 832 BGB Nr. 3; Urteil vom 11. Juni 1963 - VI ZR 189/62).
  • BGH, 22.11.1960 - VI ZR 27/60

    Anforderungen an das Vorliegen einer erheblichen Störung durch fortgesetzte

    Die Verpflichtung zur Beseitigung des störenden Zustandes besteht für den Beklagten aber auch deshalb, weil er schon als Ehemann und Leiter des Hausstandes dafür zu sorgen hat, daß seine dem Haushalt angehörende geisteskranke Frau nicht den nachbarlichen Frieden durch seelische und körperliche Beeinträchtigung der Nachbarn stört (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; 152, 222; Urteil des Senatsvom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - LM Nr. 3 zu § 832 BGB).
  • BGH, 19.06.1956 - VI ZR 100/55

    Rechtsmittel

    Sie hatte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Grund der Stellung, die sie als Kindergärtnerin in der Heimgemeinschaft inne hatte, auch die allgemeine Rechtspflicht, den Kläger und die anderen Kinder vor Schaden zu bewahren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - VersR 1954, 118).
  • BGH, 11.05.1955 - VI ZR 80/54
    Auch der erkennende Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - (LM Nr. 3 zu § 832 BGB) betont.
  • BGH, 13.01.1954 - II ZR 45/53

    Übernahme der Privathaftpflichtversicherung auf die Haftpflicht von Stiefkindern

    Wie der VI. Zivilsenat des BGH erst kürzlich entschieden hat, ist der Familien- und Haushaltungsvorstand auch hinsichtlich seiner in häuslicher Gemeinschaft bei ihm lebenden minderjährigen Stiefkinder ungeachtet dessen, dass er ihnen gegenüber nicht kraft elterlicher Gewalt eine gesetzlich begründete Aufsichtspflicht hat und deshalb § 832 BGB nicht eingreift, gleichwohl verpflichtet, sie bei Vermeidung einer Haftung aus § 823 BGB von schadenstiftenden Handlungen abzuhalten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16.12.53 - VI ZR 169/52).
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